Karnevalsgesellschaft
Rot-Weiß Rheydt-Dorfbroich 1938 e.V.

SATZUNG DER KARNEVALSGESELLSCHAFT ROT-WEISS RHEYDT-DORFBROICH 1938 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt den Namen: Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß Rheydt-Dorfbroich 1938.
  2. Die Karnevalsgesellschaft (KG) wurde am 25.Mai 1938 als nicht rechtsfähiger Verein gegründet. Nach der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach, am 18.2.1982, unter der Reg.Nr. 1333 führt die Gesellschaft den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form e.V..
  3. Sitz der Karnevalsgesellschaft ist Mönchengladbach.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.April eines Jahres und endet zum 31.März des Folgejahres.
  5. Die Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß Rheydt-Dorfbroich 1938 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 § 2 Zweck der Gesellschaft

  1. Zweck der KG ist die Unterstützung und Förderung des Rheinischen Karnevals. Insbesondere soll dies durch das Abhalten karnevalistischer Veranstaltungen und Teilnahme am Mönchen-gladbacher Straßenkarneval geschehen.
  2. Die KG ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Zuwendungen an Mitglieder sind nur soweit zulässig, wie es sich lediglich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkahrsauffassung angemessen sind.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Satzung der KG anerkennt. In der Zeit vom 11.11. eines Jahres bis Aschermittwoch des Folgejahres werden keine Mitglieder aufgenommen.
  2. Juristische Personen oder ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglied aufgenommen.
  3. Die KG besteht aus folgenden Mitgliedschaften:
    Aktive Mitglieder, Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder, Ehrensenatoren und dem Damenclub.
  4. Aktive Mitglieder sind solche, die an den karnevalistischen Veranstaltungen aktiv teilnehmen. Nur sie haben das Recht die Uniform der Gesellschaft zu tragen. Aktive Mitglieder dürfen nicht in einer anderen Karnevalsgesellschaft als aktives Mitglied geführt werden.
  5. Personen die der KG langjährig angehören, können durch Beschluß der Monatsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  6. Fördernde Mitglieder sind solche, die nicht aktiv an karnevalistischen Veranstaltungen teilnehmen, aber die Interessen der KG durch ihre Mitgliedschaft fördern. Sie haben das Recht, die Mütze der KG zu tragen.
  7. Personen die sich in besonderem finanziellen und/oder ideellem Maße Verdienste um die Gesellschaft erworben haben, können durch Beschluß der Monatsversammlung zu Ehrensenatoren ernannt werden. Die offizielle Ernennung zum Ehrensenator erfolgt in der folgenden Karnevalssession. Die Ehrensenatoren haben das Recht, die Mütze der Gesellschaft zu tragen.
  8. Der Damenclub ist eine eigenständige Abteilung innerhalb der KG und führt den Namen "Damenclub der Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß Rheydt-Dorfbroich". Unter diesem Namen führt der Damenclub Veranstaltungen in Eigenverantwortung durch. Der Damenclub führt eine eigene Kasse und erhebt für seine Mitglieder Beiträge. Nur Mitglieder der KG können im Damenclub als Mitglied aufgenommen werden. Die Mitglieder des Damenclubs werden als aktive Mitglieder der KG geführt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, haben Stimmrecht in der Monats- und Jahreshauptversammlung, sofern sie ihren satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber der KG nachgekommen sind.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, der Monats- und Jahreshauptversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächliche Auslagen im Rahmen ihrer Tätigkeit. Spesen werden nicht erstattet.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a) die Ziele der KG nach besten Kräften zu fördern;
    b) Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;
    c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Monatsversammlung mit einfacher Mehrheit. Für die Aufnahme als aktives Mitglied, muß die Person auf der Monatsversammlung anwesend sein.
  2. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Monatsversammlung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet :
    a) durch Tod ,
    b) durch Austritt ,
    c) durch Ausschluß ,
    d) durch Streichung.
  4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  5. Der Ausschluß erfolgt:
    a) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder Interessen der KG;
    b) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens;
    c) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  6. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann nur durch ein anderes Mitglied der KG namentlich beim Vorstand beantragt werden. Der Vorstand hat zu prüfen, ob der Antrag berechtigt ist. Erweist sich der Antrag als unberechtigt, ist er zurückzuweisen, anderenfalls ist dem Betroffenen der Ausschlußantrag schriftlich mitzuteilen und unter Setzung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich auf der folgenden Versammlung oder in schriftlicher Form, zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Monats- oder Jahreshauptversammlung. Der Ausschluß ist bei Abwesenheit des Mitgliedes, diesem schriftlich mitzuteilen.
  7. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied, trotz erfolgter Mahnung, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
  8. Mit Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnis erlöschen alle Ansprüche aus demselben, unbeschadet dem Anspruch der KG auf rückständige Beiträge und offene Forderungen. Eine Rückgewähr von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden an das Mitglied ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten, die Höhe bestimmt die Jahreshauptversammlung. Für aktive Mitglieder ist ein Monatsbeitrag, für fördernde Mitglieder ein Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat bzw. das Eintrittsjahr in voller Höhe zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  3. Funken- und Tanzmariechen der Gesellschaft werden als aktive Mitglieder geführt, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
  4. Für Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und die Mitglieder des Damenclubs gelten besondere Beitragsregelungen, die von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
  5. Ehrensenatoren verpflichten, sich die KG finanziell und/oder ideell zu unterstützen. Kommt ein Ehrensenator seinen Verpflichtungen nicht nach, so erlischt die Ehrensenatorenschaft.
  6. Über eine befristete Beitragsbefreiung aus besonderen Gründen entscheidet der Vorstand.

§ 7 Organe und Beschlußfassung

  1. Die Organe der KG gliedern sich in:
    a) Vorstand
    b) Monatsversammlung
    c) Jahreshauptversammlung
  2. Die Beschlußfassung erfolgt in allen Organen allgemein mit einfacher Stimmenmehrheit, ausgenommen Satzung oder Gesetz schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  3. Nur anwesende Personen können ihr Stimmrecht wahrnehmen, eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  4. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn Satzung oder Gesetz schreiben eine andere Art vor.
  5. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand gliedert sich in:
    a) geschäftsführender Vorstand gemäß §26 und §67 BGB;
    b) erweiterter Vorstand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) dem 1.Geschäftsführer
    c) dem 1. Schatzmeister
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes alleine vertreten.
  4. Dem erweiterten Vorstand gehören an :
    a) der Präsident und Vizepräsident
    b) der Schriftführer und Stellvertreter
    c) die Stellvertreter des Vorsitzenden, Geschäftsführers und Schatzmeisters
    d) der Festkomiteeleiter
    e) der Senatspräsident
    f) die Präsidentin des Damenclubs
  5. Nur aktive Mitglieder können ein Vorstandsamt übernehmen,eine Ausnahme bildet der Senatspräsident, er muß ein Ehrensenator der KG sein.
  6. Der erweiterte Vorstand kann bei Bedarf auf der Jahreshauptversammlung in der Personenzahl verkleinert oder durch Beisitzer erweitert werden.
  7. Maximal dürfen 2 Vorstandsämter auf eine Person vereinigt werden.
  8. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens und die Ausführung der Gesellschaftsbeschlüsse.
  9. Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben der KG. Er hat sie kaufmännisch zu verbuchen und in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erhebung der Mitgliedsbeiträge. Auf Verlangen des Vorstandes ist der Schatzmeister verpflichtet, auch außerordentlich Auskunft über den derzeitigen Kassenstand bzw. über das Vereinsvermögen zu erteilen.
  10. Der Vorstand wird, mit Ausnahme der Präsidentin des Damenclubs, auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Präsidentin des Damenclubs wird jährlich von den Mitgliedern des Damenclubs gewählt.
  11. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.
  12. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder, davon 1 Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist binnen 2 Wochen eine 2. Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
  13. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu bestellen.
  14. Vorzeitig kann ein Mitglied des Vorstandes nur von seinem Amt abberufen werden, bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Über die Abberufung entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

§ 9 Die Monatsversammlung

  1. In der Regel findet einmal pro Monat eine Monatsversammlung statt, an der jedes Mitglied teilnehmen kann und sollte.
  2. Die Monatsversammlung ist für die in der Satzung niedergelegten Aufgaben zuständig, sowie für das laufende Vereinsgeschehen.
  3. Die Termine der Monatsversammlung werden vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern bekanntgegeben.

§ 10 Die Jahreshauptversammlung (JHV)

  1. Die Jahreshauptversammlung ist alljährlich im 1. Quartal des Geschäftsjahres (April - Juni) einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 5. Teil aller stimmberechtigten Mitglieder dies fordert.
  4. Die JHV ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller aktiven Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit, muß der Vorstand innerhalb eines Monats eine 2. Versammlung mit der selben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
  5. Die JHV hat folgende Aufgaben:
    a) die Wahl des Vorstandes;
    b) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer;
    c) die Entlastung des Vorstandes;
    d) die Festsetzung der Beitragszahlungen und Beitragshöhen;
    e) die Entscheidung über eingereichte Anträge;
    f) die Beschlußfassung zu Satzungsänderungen;
    g) die Wahl von 2 Kassenprüfern;
    h) die Beschlußfassung zur Auflösung der KG.
  6. Die Leitung der JHV übernimmt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung, sein Stellvertreter. Bei Verhinderung beider, ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  7. Für Wahlen ist bei Stimmengleichheit ein 2. Wahlgang erforderlich. Ergibt der 2. Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
  8. Ein Kassenprüfer darf kein Mitglied des Vorstandes sein und aufeinanderfolgend nur einmal wiedergewählt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

  1. Von Vorstandssitzungen, Monats- und Jahreshauptversammlungen sind schriftliche Protokolle anzufertigen, die vom Verfasser und dem jeweiligen Leiter zu unterzeichnen sind.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Jahreshauptver-sammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder notwendig.

§ 13 Vereinsvermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen, Mittel und Sachwerte die der Gesellschaft zum Geschenk gemacht oder gestiftet wurden, sind Eigentum der KG.
  2. Jede Person die Eigentum der KG aufbewahrt, verwaltet oder der Eigentum der KG zur Nutzung überlassen wurde, kann für Beschädigungen oder Verlust haftbar gemacht werden.

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung der KG erfolgt durch Beschluß der Jahreshauptversammlung, wobei mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Jahreshauptversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte 3 Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung der KG oder Wegfall des in §2 genannten Zwecks, fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur karnevalistischen Brauchtumspflege.

Alle vorherigen Satzungen werden mit ordnungsgemäßer Verabschiedung dieser Satzung in ihrer Rechtswirksamkeit aufgehoben und haben keine Gültigkeit mehr.Diese Ausgabe der Satzung berücksichtigt alle Änderungen, die bis zum 10. Juni 1999 in das Vereinsregister Nr. VR 1333 beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen wurden.

Für die Gesellschaft
Gez. Norbert Bläsen, 1. Vorsitzender
Gez. Helmut Steuermann, 1. Schatzmeister
Gez. Rüdiger Odenthal, 1. Geschäftsführer

Übersicht
Kontakte
Informationen
Termine
Kartenreservierung
Berichte und Bilder
Dorfbroicher Links
Gästebuch